Umgangssprachlich wird immer von einer Kaution gesprochen. Das Wort Kaution steht dabei als Synonym für eine Vielzahl von weiteren, denkbaren Mietsicherheiten und Sicherungsmöglichkeiten.
Die Kaution ist eine vertragliche Sicherheitsleistung, die der Mieter dem Vermieter stellt. Der Vermieter kann die Kaution verwerten, wenn der Mieter bei Vertragsende etwas schuldig bleibt.
Gesetzlich ist eine Mietkaution nicht vorgeschrieben, dennoch verlangen die meisten Vermieter auf Grundlage der gängigen Mietvertragsmuster die Hinterlegung einer Kaution oder einer anderen Mietsicherheit.
Die Mietsicherheit ist damit keine gesetzliche Pflicht, aber kann vertraglich vereinbart werden.
In der Regel verlangt der Vermieter bei Abschluss des Mietvertrages eine Kaution. Diese soll ihm als Sicherheit für Mietschulden, Schäden an der Wohnung und Nebenkostennachforderungen dienen. Die meisten Mietvertragsmuster sehen eine Mietkaution vor. Die Mietkaution soll also das Risiko des Vermieters eindämmen.
Die Kaution darf höchstens 3 Netto-Monatsmieten -also ohne Betriebs-, neben oder Heizkosten- betragen.
Der Mieter muss eine Kaution nur bezahlen, wenn dies im Mietvertrag gefordert wird.
Der Mieter ist berechtigt, sie Sicherheit im Falle einer Barkaution (Sicherheit in Form von Geld ) in 3 gleichen Monatsraten erbringen. Der Vermieter kann also nicht verlangen, dass die Kaution in einer Summe bei Vertragsbeginn erbracht wird.
Der Vermieter muss die Kaution getrennt von seinem Vermögen und zinsbringend anlegen. In der Regel legt der Vermieter das Geld auf ein Sparbuch und kennzeichnet dieses als Kautionssparbuch. Das ist wichtig, damit Gläubiger des Vermieters, die auf das Vermögen des Vermieters zugreifen wollen, nicht die Kaution des Mieters pfänden können.
Ist der Mieter nach dem Mietvertrag zur Entrichtung einer Kaution verpflichtet, so ist diese rechtzeitig nach den Vorgaben des Mietvertrages zu zahlen, wobei das Recht besteht, in drei gleichen Monatsraten zu zahlen. Erfolgen diese Zahlungen nicht pünktlich, kann der Vermieter eine Abmahnung erteilen.
Im Extremfall, kann bei Kautionsrückständen eine fristlose Kündigung des Mietvertrages gem. § 569 BGB durch den Vermieter ausgesprochen werden.
Nach Beendigung des Mietverhältnisses muss der Vermieter über die Kaution abrechnen. Er muss angefallene Zinsen anrechnen und darf berechtigte Forderungen, die er gegenüber dem Mieter hat, in Abzug bringen.
Für die Abrechnung und Auszahlung der Kaution hat der Vermieter in der Regel 6 Monate Zeit.
Vor Rücknahme der Wohnung darf der Vermieter auf die Kaution noch nicht zugreifen. Auch der Mieter darauf eine „Verrechnung“ der Kaution mit seinen monatlichen Mietzahlungspflichten nicht vornehmen.
In Ausnahmefällen kann die Abrechnungsfrist kürzer sein. Unter bestimmten Voraussetzungen können zumindest Teilbeträge der Kaution auch länger einbehalten werden, wenn der Vermieter ein berechtigtes Sicherungsinteresse hat. Das kann z.B. der Fall sein, wenn noch eine Nebenkostenabrechnung zu erwarten ist.
Der Mietvertrag darf bei Wohnraummietverträgen von den gesetzlichen Vorgaben nicht zulasten des Mieters abweichen.
Handelt es sich um nicht zu Wohnzwecken dienende Mieträume, sind Vermieter nicht an die strengen Vorgaben des Gesetzes gebunden.
Denkbar sind aber auch
Die erste Rate muss zu Beginn des Mietverhältnisses bezahlt werden. Maßgeblich ist der im Mietvertrag geregelte Vertragsbeginn. Der Mieter ist gem. § 551 Abs. 2 BGB berechtigt, die beiden weiteren Raten zusammen mit den kommenden beiden Mieten zu entrichten.
Ja. Nach § 551 Abs. 2 BGB darf der Mieter die vereinbarte Kaution in drei gleichen Raten zahlen.
Im Vertrag ist eine Kaution „nur“ in Höhe von 2 Monatsmieten vereinbart. Darf auch dann in drei gleichen Raten gezahlt werden ?
Ja. § 551 Abs. 2 BGB bezieht sich nur auf die „vereinbarte“ Kaution, diese kann in drei Raten bezahlt werden.
Nein. Barkaution bedeutet, dass ein Geldbetrag zu entrichten ist, das auch durch eine Banküberweisung geschehen.
Der Mieter hat ein Auskunftsrecht. Er kann vom Vermieter einen Nachweis über die ordnungsgemäße Kautionsanlage auffordern und erforderlichenfalls ein Zurückbehaltungsrecht in Höhe des Kautionsbetrages geltend machen.
Der Vermieter muss die Kaution zinsbringend anlegen. Im Gesetz heißt es:
Die Sicherheit ist zu dem für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist üblichen Zinssatz anzulegen. In der Praxis wird ein Kautionssparbuch angelegt.
Nach Rückgabe der Wohnung und der Abrechnungsfrist muss der Vermieter das Guthaben mit Zins und Zinseszins zurückzahlen oder – gegebenenfalls – darf er mit berechtigten Forderungen verrechnen.
Der Vermieter hat in der Regel sechs Monate Zeit, um über die Kaution abzurechnen. Er muss das Geld also noch nicht sofort nach der Wohnungsrückgabe ausbezahlen, sondern er hat genügend Zeit, um zu prüfen, ob und welche Verrechnungsansprüche noch bestehen.
Nein! Der Mieter muss bis zum letzten Monate die vertraglich vereinbarte Miete bezahlen. Alleine der Vermieter entscheidet, wann und in welcher Form die Kaution verrechnet wird.
Der Vermieter muss das Kautionsguthaben getrennt von seinem Vermögen anlegen. Darauf dürfen Gläubiger des Vermieters oder ein Insolvenzverwalter nicht zugreifen. Wer sicher gehen will, ob der Vermieter dieser Verpflichtung nachkommt, kann sich die ordnungsgemäße Anlage der Barkaution belegen lassen.
Tipp : Wer kündigt, kann mit seiner Kündigungserklärung die Aufforderung verbinden, die ordnungsgemäße und insolvenzsichere Anlage der Kaution nachzuweisen. Idealerweise sollte die Aufforderung vier Monate vor Ablauf des Mietverhältnisses erfolgen.
Nein!
Auch wenn man gerne die Kaution bereits bei Vertragsschluss zurückerhalten möchte: Der Mieter ist nicht dazu berechtigt, die Kaution mit den letzten Monatmieten „abzuwohnen“. Er muss die Miete bis zum Schluss in voller Höhe bezahlen. Anderenfalls kann der Vermieter den Mietrückstand über einen Rechtsanwalt und mit einer gerichtlichen Klage eintreiben. Die dabei anfallenden Mehrkosten werden dabei dem Mieter auferlegt.
Erstellen Vermieter und Mieter bei Rückgabe der Mieträume ein Übergabeprotokoll, so kann dies eine nützliche Beweiserleichterung sein. Mit einem Übergabeprotokoll kann vielfach dokumentiert werden, welchen Zustand die Wohnung bei der Übergabe hatte. Idealerweise unterschreiben beide Parteien das Übergabeprotokoll. Weigert sich eine Partei zu unterschreiben, kann aber auch die Bestätigung eines Zeugen auf dem Protokoll hilfreich sein.
Aber selbst wenn das Protokoll die Rückgabe der Wohnung in einwandfreiem Zustand bestätigt, steht dem Vermieter dennoch die übliche Abrechnungsfrist von bis zu sechs Monaten zu. Also auch bei einem Übergabeprotokoll wird die Rückzahlung der Kaution nicht früher fällig.
Der Vermieter muss mitteilen, wie viel Zinsen während des Mietverhältnisses angefallen sind und welche offenen Gegenforderungen er gegenüber dem Mieter hat. Er kann dann das Kautionsguthaben gegen berechtigte Gegenforderungen verrechnen und das verbleibende Guthaben ausbezahlen.
Der Mieter kann und sollte den Vermieter bereits vor Ablauf der Sechsmonatsfrist eine klare Frist zur Abrechnung über die Kaution setzen. Dann kommt der Vermieter spätestens nach sechs Monaten in Verzug und muss ab diesem Zeitpunkt Verzugskosten erstatten. Das können die Kosten für einen Rechtsanwalt sein, der die Kaution geltend macht und gegebenenfalls einklagt.
Sehr geehrter Herr/Frau _______________ ,
nachdem der Mietvertrag zum ___________ abgelaufen ist und die Wohnung ohne Beanstandungen am ___________ zurückübergeben wurde, fordere ich Sie hiermit dazu auf, die hinterlegte Kaution auf
mein Konto bei der __________________ - Bank/Sparkasse
IBAN: ____________________________________
einschließlich angefallener Zinsen zurückzuzahlen. Hierzu notiere ich eine Frist von 14 Tagen ab Zugang dieses Schreibens bei Ihnen.
Mit freundlichen Grüßen
Grundsätzlich kann bei einem Wohnraummietverhältnis der Mieter selbst vor dem örtlich zuständigen Amtsgericht Klage erheben. Er kann mit seinem Klagebegehren auch zur Rechtsantrag Stelle des Amtsgerichtes gehen, wo ihm ein Rechtspfleger bei der Formulierung der Klage behilflich ist.
Da aber bei Gericht viele formale Fehler gemacht werden können, ist die Inanspruchnahme eines Rechtsanwaltes zu empfehlen.
Grundsätzlich besteht die Kaution zur Verrechnung mit allen Forderungen, die aus dem Mietverhältnis resultieren. Das können sein:
- Mietrückstände
- Betriebskostennachforderungen
- Schäden, die der Mieter in den Mieträumen hinterlassen hat
- Nutzungsentschädigung, wenn der Mieter die Mieträume trotz wirksamer Kündigungserklärung nicht rechtzeitig zurückgegeben hat.
- Bei Schönheitsreparaturen und Renovierungsarbeiten gilt der Vorbehalt, dass der Mieter auch wirklich zur Erbringung solcher Leistungen verpflichtet war oder ist. Da viele Schönheitsreparaturklauseln in den gängigen Mietverträgen unwirksam sind, ist der Mieter häufig nicht dazu verpflichtet, Schönheitsreparaturen oder Renovierungsarbeiten zu erbringen.
Es gibt hier nur die Faustformel, dass spätestens nach sechs Monaten Abrechnungsreife vorliegt. Es gibt aber Einzelfälle, bei denen die Abrechnung relevanten Tatsachen viel früher bekannt sind, sodass die Gerichte auch von kürzeren Abrechnungsfrist ausgehen. Sollte der Vermieter auch über sechs Monate hinaus noch ein berechtigtes Sicherungsinteresse haben, muss er dies genau begründen können. Aber dann sind auch längere Abrechnungsfrist denkbar.
Hier wird es komplex:
Echte Beschädigungen kann der Vermieter sofort reparieren lassen und die dabei anfallenden Kosten von der Kaution abziehen.
Bei unterlassenen Schönheitsreparaturen stellt sich zunächst die Frage, ob der Mieter überhaupt verpflichtet war, Schönheitsreparaturen während des Mietverhältnisses durchzuführen. Das hängt wiederum von der Wirksamkeit der Schönheitsreparaturklausel im Mietvertrag ab.
Wenn unter dem oben genannten Begriff „Renovierung“ Arbeiten gemeint sind, die weder Beschädigungen beseitigen, noch unter Schönheitsreparaturen fallen, hat der Vermieter keinen Anspruch gegen den Mieter. Folglich kann er Abzüge von der Kaution nicht machen.
Der neue Eigentümer wird nach § 566 BGB Vermieter und haftet auch gemäß § 566 Buchst. a BGB für die Rückzahlung der Kaution. Neben dem neuen Eigentümer haftet aber auch der alte Vermieter weiterhin, falls die Kaution beim neuen Eigentümer nicht beigebracht werden kann.
Tipp: Dem Mieter ist dringend zu empfehlen, darauf zu achten, dass bei einem Eigentümerwechsel die Kaution an den neuen Eigentümer übergeben wird. Der verkaufende alte Vermieter sollte hierzu das Einverständnis des Mieters einholen.
Das Mietverhältnis wird mit den Erben fortgeführt. Diese haften weiterhin für die Rückzahlung der Kaution und müssen auch weiterhin für die ordnungsgemäße Anlage der Kaution einstehen.
Die Regelung des § 551 BGB gilt nur für Wohnraummietverträge.
Sind Räume nicht zu Wohnzwecken vermietet, können Verträge auch ohne die Einschränkungen des § 551 BGB geschlossen werden.
Die Kautionshöhe ist nicht auf drei Monatsmieten beschränkt.
Der Vermieter kann die Übergabe der Räume von der Entrichtung der vereinbarten Kaution abhängig machen.
Eine gesetzliche Verpflichtung, die Kaution auf einem insolvenzsicheren Konto zu üblichen Zinsen anzulegen, besteht nicht.
Aber einige Gerichte vertreten die Auffassung, dass auch wenn im Vertrag nichts dazu geregelt ist, der Vermieter dennoch dazu verpflichtet ist, die Ansprüche des Mieters ausreichend zu sichern. Dazu gehört eine insolvenzsichere Kautionsanlage.